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Drastische Schutzmaßnahme: Verkaufsverbot von Kirschlorbeer und invasiven Arten ab September

Die Schweiz, bekannt für ihre atemberaubende Landschaft und ihre Bemühungen um den Schutz ihrer natürlichen Umwelt, hat nun eine neue Verordnung erlassen, die den Verkauf bestimmter gebietsfremder Pflanzen verbietet. Unter diesen Pflanzen befindet sich auch der beliebte Kirschlorbeer, der in vielen Gärten und Parks in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu finden ist.

 

Die Lorbeerkirsche, auch Pontische Lorbeer-Kirsche und Kirschlorbeer genannt, ist trotz ihrer Giftigkeit in vielen Gärten zu finden.
Die Lorbeerkirsche, auch Pontische Lorbeer-Kirsche und Kirschlorbeer genannt, ist trotz ihrer Giftigkeit in vielen Gärten zu finden. Bild von Ralph/Pixabay

 

Der Kirschlorbeer, ursprünglich in Unterholz, lichten Wäldern, Waldrändern, Hecken, Auenwäldern und auf Ödland in Kleinasien anzutreffen, hat in den letzten Jahren vermehrt Einzug in die Gärten gehalten. Ein Problem: Besonders in den Schweizer seenahen Wäldern des Südtessins mit ihrem milden und feuchten Klima fühlt sich diese Pflanze wohl. Invasive Pflanzen können sich schnell verbreiten und die heimische Flora und Fauna beeinträchtigen. Die Entscheidung des Bundesrats, bestimmte gebietsfremde Pflanzen wie den Kirschlorbeer nicht mehr zum Verkauf anzubieten, basiert auf dem Wunsch des Parlaments, invasive Arten einzudämmen.

 

Bereits seit 2008 gibt es in der Schweiz eine Bekämpfungspflicht von problematischen invasiven Arten, sowie Selbstverpflichtungen von Handel und Gartenbaubetrieben. Die Schweizer geben geschätzt jedes Jahr rund 11 Millionen Euro für die Bekämpfung aus. Hinzu kommen unzählige Freiwillige, die Wälder und Wiesen nach invasiven Arten absuchen und entfernen. Das Problem lässt sich aber nicht eindämmen, solange weiterhin neue Pflanzen in Gärten gepflanzt werden, von wo aus sie sich in der Natur rasant weiterverbreiten.

 

Götterbaum
Götterbaum
Schmetterlingsstrauch
Schmetterlingsstrauch
Riesenbärenklau
Riesen-Bärenklau
Drüsiges Springkraut
Drüsiges Springkraut / Bilder: Pixabay

 

Ab dem 1. September dieses Jahres wird es Gärtnereien untersagt sein, Pflanzen wie Kirschlorbeer und Blauglockenbaum zu verkaufen, zu verschenken oder zu importieren. Dazu gehört auch der Schmetterlingsstrauch, der in Deutschland leider immer noch vom Handel als "besonders insektenfreundlich" beworben wird. Bereits vorhandene Pflanzen in Gärten sind von diesem Schweizer Verbot jedoch nicht betroffen. Darüber hinaus hat die Regierung das Umgangsverbot erweitert, was bedeutet, dass bestimmte invasive Pflanzen weder auf den Markt gebracht, gepflanzt noch vermehrt werden dürfen. Dazu gehören der Götterbaum, Ambrosien und der Riesen-Bärenklau.

 

Für den direkten Umgang in der Umwelt verbotene invasive gebietsfremde Organismen laut Freisetzungsverordnung:

  • Götterbaum
  • Ambrosien, Traubenkräuter
  • Syrische Seiden-pflanze
  • Karolina-Haarnixe
  • Rundblättriger Baumwürger
  • Nadelkraut
  • Wasserpest
  • Kopoubohne
  • Asiatische Knöteriche inkl. Hybride
  • Essigbaum
  • Lästiger Schwimmfarn
  • Schmalblättriges Greiskraut
  • Haargurke
  • Amerikanische Goldruten inkl. Hybride
  • Kletternder Giftsumach
  • Riesen-Bärenklau
  • Japanischer Hopfen
  • Grosser Wassernabel
  • Drüsiges Springkraut
  • Schmalrohr
  • Südamerikanische Heusenkräuter inkl. Hybride
  • Tausendblätter

Quelle: Der Bundesrat - Portal der Schweizer Regierung,

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100244.html

Für das Inverkehrbringen für den direkten Umgang in der Umwelt verbotene invasive gebietsfremde Organismen:

  • Falsche Mimose
  • Bastardindigo
  • Verlotscher Beifuss
  • Neubelgische Aster (Weiden-Aster, Gescheckte Aster, Lan-zettblättrige Aster, Neubelgische Aster, Tradescants Aster)
  • Grosser Algenfarn
  • Papiermaulbeerbaum
  • Schmetterlingsstrauch
  • Glattes Zackenschötchen
  • Seidiger Hornstrauch
  • Korallenstrauch
  • Stachelgurke, Igelgurke
  • Einjähriges Berufkraut
  • Geissraute
  • Gestreiftes Süssgras
  • Henrys Geissblatt
  • Japanisches Geissblatt
  • Vielblättrige Lupine
  • Wasserfenchel, Japanische Petersilie
  • Fünffingerige - / Gewöhnliche Jungfernrebe
  • Blauglockenbaum
  • Afrikanisches Lampenputzergras
  • Gold-Bambus
  • Kirschlorbeer
  • Herbst-Traubenkirsche
  • Japanischer Bambus
  • Armenische Brombeere
  • Rotborstige Himbeere
  • Breitblättriges Pfeilkraut
  • Kaukasus-Fettkraut
  • Ausläuferbildendes Fettkraut
  • Chinesische Hanfpalme, Fortunes Hanfpalme

Um sicherzustellen, dass diese Verbote wirksam umgesetzt werden, werden auch Importkontrollen durch den Zoll eingeführt. Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Verbote liegt größtenteils bei den Kantonen, während der Bundesrat den Gärtnereien und Verkaufsstellen eine Übergangsfrist von sechs Monaten einräumt, um ihr Sortiment anzupassen. Laut einem Bericht der Schweizer Regierung gibt es derzeit etwa 200 invasive Pflanzenarten unter den insgesamt 1.300 gebietsfremden Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in der Schweiz. Diese Zahl könnte sich in Zukunft weiter erhöhen, was die Bedeutung solcher Maßnahmen zur Eindämmung invasiver Arten unterstreicht.

 

Insgesamt zeigt diese neue Verordnung die Entschlossenheit der Schweiz, ihre einzigartige Umwelt zu schützen und die Ausbreitung invasiver Arten einzudämmen. Inzwischen wird auch in Österreich ein derartiges Verbot diskutiert. Es bleibt zu hoffen, dass diese Maßnahmen dazu beitragen werden, die biologische Vielfalt und Schönheit der schweizerischen Landschaft auch für zukünftige Generationen zu bewahren.